Abbuchungsverfahren

Das allgemein bekannte Lastschriftverfahren wird nahezu von jedem für beispielsweise die Zahlung von Miete, Strom, Telefonrechnung und mehr genutzt. Dabei ist die Lastschrift ein Instrument des bargeldlosen Zahlungsverkehrs.

Daher wird dem Zahlungsempfänger mit dem Einverständnis zum Lastschriftverfahren erlaubt, seiner Bank den Auftrag zu erteilen, einen vereinbarten Betrag von dem jeweiligen Konto abzubuchen und dem Konto des Zahlungsempfängers gutzuschreiben.

Jedoch lassen sich innerhalb des Lastschriftverfahrens zwei Arten unterscheiden. Diese Unterscheidung ist besonders im Hinblick auf bestimmte Vor- und Nachteile zu beachten.

So besteht beim Abbuchungsauftrag zum Beispiel grundsätzlich kein Widerrufsrecht. So muss der eigenen Bank schriftlich die Erlaubnis gegeben werden, dass der jeweilige vereinbarte Betrag abgebucht werden darf, wenn ein Abbuchungsauftrag erteilt wurde.

Daraufhin weist der Zahlungsempfänger wiederum seine Bank an, den Betrag vom Bankkonto einzuziehen. Mit der Erteilung des Abbuchungsauftrages wird dann der Belastung gegenüber der Bank zugestimmt. Aus diesem Grund ist eine Rückbuchung aufgrund eines Widerspruchs in solchen Fällen nicht möglich, da der Belastung schließlich schriftlich zugestimmt wurde.

Für den Fall, dass bereits abgebuchte Beträge zurückverlangt werden, muss sich die betreffende Partei mit dem Zahlungsempfänger direkt auseinandersetzen.

Ein Vorteil des Abbuchungsverfahrens ist daher die durch dieses Verfahren geschaffene Sicherheit für den Zahlungsempfänger. Meist wird das Abbuchungsverfahren im Allgemeinen jedoch im Geschäftsverkehr eingesetzt. Aus diesem Grund warnen die Verbraucherzentralen vor diesem Verfahren, da unseriöse Anbieter hier ein leichtes Spiel haben.

Sofern man Opfer von kriminellen Machenschaften geworden und das Geld erst einmal weg ist, stehen die Chancen schlecht, es je wieder zu bekommen. Es empfiehlt sich deshalb, immer die einzelnen Abbuchungen des jeweiligen Kontos zu prüfen. Für den Fall, dass Zweifel an der Verlässlichkeit eines Geschäftspartners bestehen, sollte eine Einzugsermächtigung vorsichtshalber rückgängig gemacht werden. Abbuchungsaufträge sollten daher nur erteilt werden, wenn ein möglicher Betrug sicher ausgeschlossen werden kann.