Wenn ein Angehöriger verstirbt, stellt sich sowohl bei einem Gemeinschaftskonto als auch einem Einzelkonto regelmäßig die Frage, was mit dem betreffenden Bankkonto geschieht, und wie weiter verfahren werden sollte. Um beispielsweise Rechnungen zu bezahlen, Verträge zu kündigen und Überweisungen einstellen zu können, ist es nötig, dass die Hinterbliebenen auf die Bankkonten des Verstorbenen zugreifen können.
Als ersten Schritt sollte die Bank über den Todesfall informiert werden. Sofern der Verstorbene alleiniger Kontoinhaber war, wird dieses Konto als sogenanntes Nachlasskonto geführt. Das bedeutet, dass Aufträge, die der Verschiedene zu Lebzeiten erteilt hat, weiterhin ausgeführt werden. Allerdings haben Hinterbliebene in solchen Fällen nur Zugriff, wenn sie im Besitz einer entsprechenden Vollmacht oder Verfügungsberechtigung sind. Diese Voraussetzung gilt zudem auch für Ehepartner.
Falls diese Dokumente jedoch nicht vorliegen sollten, muss man sich als Erbe ausweisen, um die Bankgeschäfte des Verstorbenen regeln zu können. Dies kann durch verschiedene Formen erfolgen, wie zum Beispiel durch
- Vorlage eines Erbscheins,
- Vorlage eines Erbvertrags oder
- Vorlage eines beglaubigten Testaments.
Bei Vorliegen eines gemeinsamen Bankkontos zwischen Ehegatten, bei dem beide Inhaber verfügungsberechtigt sind (sogenanntes Oder-Konto), ist es oftmals nicht einfach, die materielle Berechtigung an dem vorhandenen Kontoguthaben zu klären. In solchen Fällen muss streng zwischen der tatsächlichen Verfügungsbefugnis und Verfügungsmöglichkeit des überlebenden Ehepartners einerseits und der materiellen Berechtigung an dem Kontoguthaben andererseits unterschieden werden.
Grundsätzlich gilt also, dass es auch nach dem Tod eines Ehepartners bei der Verfügungsbefugnis des überlebenden Ehepartners verbleibt. Hingegen ist die Frage, ob das gesamte Kontoguthaben auch behalten werden darf, eher eine Frage nach der materiellen Berechtigung an dem gesamten Kontoguthaben. Diese Frage muss abhängig vom jeweiligen Einzelfall geklärt werden.